OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.07.2023
5 MR 2/23
Normen:
VO (EU) 2022/2577 Art. 3 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; BNatSchG § 44 Abs. 1; BNatSchG § 45b; EEG § 2; RL 2009/147/EG Art. 9 Abs. 1a; UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5; UmwRG § 2; UmwRG § 3; UVPG § 7; VwGO § 80a Abs. 3 S. 2; VwGO § 80 Abs. 5;

Eilrechtsschutz einer anerkannten Umweltvereinigung gegen die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen; Gerichtliche Auslegung des nationalen Rechts im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention als auch mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes; Gebietsschutz durch die in der Anlage 3 Nr. 2.3 zum UVPG genannten Schutzkriterien

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.07.2023 - Aktenzeichen 5 MR 2/23

DRsp Nr. 2023/9989

Eilrechtsschutz einer anerkannten Umweltvereinigung gegen die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen; Gerichtliche Auslegung des nationalen Rechts im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention als auch mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes; Gebietsschutz durch die in der Anlage 3 Nr. 2.3 zum UVPG genannten Schutzkriterien

1) Das Exklusivitätsverhältnis zwischen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 UmwRG ist mit Blick auf die den mitgliedstaatlichen Gerichten obliegende Verpflichtung, das nationale Recht so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention als auch mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes auszulegen, einschränkend dahin zu verstehen, dass es nur solche Vorhaben betrifft, bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.2) Die in der Anlage 3 Nr. 2.3 zum UVPG genannten Schutzkriterien dienen dem Gebietsschutz und nicht dem besonderen Artenschutz.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.

Normenkette:

VO (EU) 2022/2577 Art. 3 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; BNatSchG § 44 Abs. 1; BNatSchG § 45b; EEG § 2; RL 2009/147/EG Art. 9 Abs. 1a; UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5; UmwRG § 2; UmwRG § 3; UVPG § 7;