OLG Hamburg - Beschluss vom 17.08.2020
3 W 45/20
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 38
NJW-RR 2020, 1437
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 129/20

Eilrechtsschutz gegen die Herstellung und den Vertrieb von Arzneimitteln zur bronchodilatorischen DauertherapieAuslegung eines UnterlassungsbegehrensAnforderungen an eine UnterlassungsverpflichtungserklärungIrreführung über den Grad der Validität beworbener Studienergebnisse

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.08.2020 - Aktenzeichen 3 W 45/20

DRsp Nr. 2020/14553

Eilrechtsschutz gegen die Herstellung und den Vertrieb von Arzneimitteln zur bronchodilatorischen Dauertherapie Auslegung eines Unterlassungsbegehrens Anforderungen an eine Unterlassungsverpflichtungserklärung Irreführung über den Grad der Validität beworbener Studienergebnisse

Orientierungssätze: 1. Ob das mit einer Abmahnung geltend gemachte und auf eine konkrete Werbung bezogene Unterlassungsbegehren alternativ auf verschiedene Irreführungsgesichtspunkte, die die Abmahnung beanstandet, gestützt ist oder ob Unterlassung kumulativ wegen aller in der Abmahnung erhobenen Beanstandungen begehrt wird, ist durch Auslegung zu ermitteln. 2. Ergibt die Auslegung der Abmahnung, dass der Anspruchsteller die angegriffene Werbung kumulativ unter mehreren von ihm angeführten Irreführungsgesichtspunkten beanstandet, dann ist es Sache des Schuldners, die Wiederholungsgefahr in Bezug auf die angegriffene Werbeaussage unter allen angegriffenen Aspekten durch die Abgabe einer diese Aspekte erfassenden strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung, die der Anspruchsteller dem Schuldner nicht vorgeben muss, zu beseitigen.