OLG Rostock - Beschluss vom 08.11.2021
2 U 25/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 936; UWG § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2022, 252
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 21.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 306/21

Eilrechtsschutz gegen einen vermeintlichen WettbewerbsverstoßWiderlegung einer DringlichkeitsvermutungKenntniserlangung zu einem dringlichkeitsschädlichen Zeitpunkt

OLG Rostock, Beschluss vom 08.11.2021 - Aktenzeichen 2 U 25/21

DRsp Nr. 2022/3687

Eilrechtsschutz gegen einen vermeintlichen Wettbewerbsverstoß Widerlegung einer Dringlichkeitsvermutung Kenntniserlangung zu einem dringlichkeitsschädlichen Zeitpunkt

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 21.05.2021 - Az.: 3 O 306/21 - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 936; UWG § 12 Abs. 1;

Gründe:

Die zulässige Berufung wird sachlich ohne Erfolg bleiben.