OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.10.2019
8 B 11389/19.OVG
Normen:
BImSchG § 16; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 27.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 721/19

Eilrechtsschutzantrag einer Gemeinde gegen die Baugenehmigung für einen Gefahrgüter-Lagerplatz in einem von ihr festgesetzten Gewerbegebiet; Zulässigkeit von Lagerplätzen in Gewerbegebieten

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.10.2019 - Aktenzeichen 8 B 11389/19.OVG

DRsp Nr. 2019/17616

Eilrechtsschutzantrag einer Gemeinde gegen die Baugenehmigung für einen Gefahrgüter-Lagerplatz in einem von ihr festgesetzten Gewerbegebiet; Zulässigkeit von Lagerplätzen in Gewerbegebieten

Zum Eilrechtsschutzantrag einer Gemeinde gegen die Baugenehmigung für einen Gefahrgüter-Lagerplatz in einem von ihr festgesetzten Gewerbegebiet.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 16; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.