BGH - Urteil vom 15.02.1990
VII ZR 175/89
Normen:
BGB § 638 Abs.1;
Fundstellen:
BB 1990, 1093
BGHR BGB § 638 Abs. 1 Bauwerk 1
BGHR BGB § 651 Abs. 1 Satz 2 Einbauküche 1
BGHR BGB § 93 Einbauküche 2
BauR 1990, 351
DB 1990, 1278
DRsp I(138)586a
JZ 1990, 603
MDR 1990, 1101
NJW-RR 1990, 787
WM 1990, 996
ZfBR 1990, 182
ZfBR 1991, 210
ZfBR 1996, 203, 205
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Einbau einer Einbauküche in die vom Eigentümer selbst genutzte Wohnung

BGH, Urteil vom 15.02.1990 - Aktenzeichen VII ZR 175/89

DRsp Nr. 1992/1385

Einbau einer Einbauküche in die vom Eigentümer selbst genutzte Wohnung

»Der nachträgliche Einbau einer Einbauküche in der vom Eigentümer selbst genutzten Wohnung ist Arbeit "bei einem Bauwerk" und unterliegt daher der fünfjährigen Verjährung.«

Normenkette:

BGB § 638 Abs.1;

Tatbestand:

Der Kläger hatte einen Altbau erworben und ihn umgebaut. In diesem Zusammenhang bestellte er im Oktober 1983 bei der Beklagten eine nach Lageplan maßgefertigte Einbauküche aus dem Programm der Firma H. zum Preis von 26.500 DM abzüglich eines erheblichen Rabattes auf die Holz- und Elektroteile zuzüglich Mehrwertsteuer; er zahlte bislang 14.123,34 DM. Die Einbauküche, die unstreitig mangelhaft ist, wurde Anfang Juli 1984 geliefert und montiert; Ende März 1985 soll sie durch Ingebrauchnahme abgenommen worden sein.

Mit der am 21. Oktober 1986 zugestellten Klage hat der Kläger seine Zahlung in Höhe von 14.123,34 DM nebst Zinsen zurückgefordert; die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht ist dem gefolgt.

Mit der - zugelassenen - Revision, die der Kläger zurückzuweisen bittet, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Rückzahlung im wesentlichen mit folgender Begründung zuerkannt: