OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.07.2022
1 C 10936/21.OVG
Normen:
BauGB § 9; BauGB § 34; BauGB § 47; VwGO § 47;
Fundstellen:
D_V 2022, 918

Einbeziehung einer Außenbereichsfläche auf Grundlager der bauordnungsrechtlichen Satzungsermächtigung; Ermöglichung einer über den vorhandenen Bebauungszusammenhang hinausgehenden und von dieser geprägten Bebauung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2022 - Aktenzeichen 1 C 10936/21.OVG

DRsp Nr. 2022/12678

Einbeziehung einer Außenbereichsfläche auf Grundlager der bauordnungsrechtlichen Satzungsermächtigung; Ermöglichung einer über den vorhandenen Bebauungszusammenhang hinausgehenden und von dieser geprägten Bebauung

Die Einbeziehung einer Außenbereichsfläche ist von der Satzungsermächtigung in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nur gedeckt, wenn damit eine über den vorhandenen Bebauungszusammenhang hinausgehende und von dieser geprägten Bebauung ermöglicht werden soll (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Januar 2018 - 8 C 11083/17.OVG -; vorliegend verneint für die Festsetzung einer privaten Grünfläche zur Sicherung privater Gärten und von Anlagen zur Hobbytierhaltung).

Tenor

Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Am Rheinecker Garten/Zum Heilbrunnen" der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 30. April 2021, wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 9; BauGB § 34; BauGB § 47; VwGO § 47;

Tatbestand