BVerwG - Urteil vom 18.05.1990
4 C 37.87
Normen:
BBauG § 34 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 4 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 1990, 451
BRS 50 Nr. 81
DRsp V(527)347a
DVBl 1990, 1112
DÖV 1990, 933
NuR 1991, 14
NVwZ 1991, 61
RdL 1990, 286
UPR 1990, 388
ZfBR 1990, 248
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 09.10.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1604/85
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 24.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 2849/86

Einbeziehung von Außenbereichsflächen in eine Abrundungssatzung

BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 - Aktenzeichen 4 C 37.87

DRsp Nr. 1992/5058

Einbeziehung von Außenbereichsflächen in eine Abrundungssatzung

Die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den Geltungsbereich einer Satzung, mit der die Gemeinde die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegt, stellt nur dann eine »Abrundung« des Innenbereichs dar, wenn dadurch die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich »begradigt« oder in anderer Weise vereinfacht wird.

Normenkette:

BBauG § 34 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 4 Nr. 2;

Gründe:

I.

Der Rat der Klägerin beschloß am 30. Mai 1984 für das Gebiet westlich der Straße "Im Hoffeld" im Ortsteil B. eine Satzung über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die vom Beklagten verweigerte uneingeschränkte Genehmigung dieser Satzung ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Der Geltungsbereich der Satzung umfaßt auch das Flurstück 34 mit Ausnahme einer südwestlichen Teilfläche, auf der ein Wochenendhaus steht. Der Beklagte genehmigte die Satzung, nahm jedoch das Flurstück 34 von der Genehmigung aus. Dazu führte er aus: Dieses Grundstück gehöre eindeutig zum Außenbereich; durch seine Einbeziehung werde der im Zusammenhang bebaute Ortsteil nicht abgerundet, sondern in den Außenbereich hinaus ausgeweitet. Das sei von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt.