I.
Der Rat der Klägerin beschloß am 30. Mai 1984 für das Gebiet westlich der Straße "Im Hoffeld" im Ortsteil B. eine Satzung über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die vom Beklagten verweigerte uneingeschränkte Genehmigung dieser Satzung ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Der Geltungsbereich der Satzung umfaßt auch das Flurstück 34 mit Ausnahme einer südwestlichen Teilfläche, auf der ein Wochenendhaus steht. Der Beklagte genehmigte die Satzung, nahm jedoch das Flurstück 34 von der Genehmigung aus. Dazu führte er aus: Dieses Grundstück gehöre eindeutig zum Außenbereich; durch seine Einbeziehung werde der im Zusammenhang bebaute Ortsteil nicht abgerundet, sondern in den Außenbereich hinaus ausgeweitet. Das sei von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt.
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