Einbeziehung von Familienangehörigen des Auftraggebers in den Schutzbereich eines Bauvertrages; Einbeziehung des Mieters und anderer vertragsfremder Dritter
BGH, Urteil vom 28.04.1994 - Aktenzeichen VII ZR 73/93
DRsp Nr. 1994/3269
Einbeziehung von Familienangehörigen des Auftraggebers in den Schutzbereich eines Bauvertrages; Einbeziehung des Mieters und anderer vertragsfremder Dritter
»1. Ein Familienangehöriger des Auftraggebers kann in den Schutzbereich eines Bauvertrags einbezogen sein. Das betrifft jedoch nur Schadensfälle, in denen der Geschädigte gerade als Familienangehöriger des Auftraggebers mit der Bauleistung in Berührung kommt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 13. Februar 1990 - VI ZR 354/88 = BauR 1990, 501, 502 = ZfBR 1990, 178, 179). Dagegen ist er wie andere vertragsfremde Dritte, die nach Abschluß des Bauvertrags Wohnungs- oder Teileigentum in dem betreffenden Haus erwerben, nicht allein aufgrund seiner Eigentümerstellung in den Schutzbereich des Bauvertrages einbezogen. 2. Hat ein Mieter wegen Schäden an seinem eingebrachten Eigentum, die durch einen Baumangel verursacht worden sind, Ansprüche gegen Bauunternehmer und Vermieter, so haften dem Mieter beide als Gesamtschuldner mit der Folge, daß ein Ausgleichsanspruch des Vermieters gegen den Bauunternehmer ach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht kommt.«