Die unter ihrer gleichlautenden Firma klagende Kauffrau Margot H. und ihr Ehemann sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Einfamilienhauses, dessen Rohbau in den Jahren 1977/78 von der Beklagten errichtet worden ist. Ab 1980 betrieb die Klägerin in den von ihr gemieteten Kellerräumen des Hauses ein Küchenmöbelstudio. In der Folgezeit kam es wiederholt zu Wassereinbrüchen in diese Räume.
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