OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.08.2013
15 A 2656/10
Normen:
BauGB § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2014, 92
DÖV 2013, 991
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 3120/09

Einbeziehung von in den Außenbereich hineinragende Grundstücke bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2013 - Aktenzeichen 15 A 2656/10

DRsp Nr. 2013/19458

Einbeziehung von in den Außenbereich hineinragende Grundstücke bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands

Bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands sind auch bei Vorliegen einer Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB Grundstücke, die in den Außenbereich hineinragen, vollständig bzw. bis zu der durch die Tiefenbegrenzungsregelung gezogenen äußersten Grenze einzubeziehen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 34.451,86 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.