BVerwG - Beschluss vom 01.09.2010
4 B 31.10
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 3; BauNVO § 4;
Fundstellen:
ZfBR 2010, 798
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 11294/09

Einfügen von einem Stall für zwei Pferde neben einem Wohnhaus in einem Gemengelage aus Wohngebiet und Dorfgebiet

BVerwG, Beschluss vom 01.09.2010 - Aktenzeichen 4 B 31.10

DRsp Nr. 2010/17291

Einfügen von einem Stall für zwei Pferde neben einem Wohnhaus in einem Gemengelage aus Wohngebiet und Dorfgebiet

1. Ehemalige landwirtschaftliche Betriebe, die von Nichtlandwirten zur Tierhaltung zu Hobbyzwecken und zur Lagerhaltung genutzt werden, stehen der Qualifizierung eines Gebiets als allgemeines Wohngebiet entgegen. Ob derartige Anlagen die nähere Umgebung prägen oder als Fremdkörper unbeachtlich sind, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab.2. Wenn ein Gericht bei seiner Beweiswürdigung entscheidungstragend von einem zweifelsfrei unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, kann darin ein Verfahrensmangel liegen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Klägerin zu 2 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 3; BauNVO § 4;

Gründe

Die Beschwerden beider Kläger bleiben ohne Erfolg.

1.

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 gestützte Beschwerde des Klägers zu 1 ist zulässig, aber nicht begründet.