BVerwG - Beschluss vom 28.09.2015
4 BN 22.15
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2 S. 2; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 18.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 8 S 1400/12

Eingreifen der Jahresfrist unter Beachtung europarechtlicher Vorgaben über den Zugang von Umweltinformationen bei unterlassenen Angaben

BVerwG, Beschluss vom 28.09.2015 - Aktenzeichen 4 BN 22.15

DRsp Nr. 2015/18846

Eingreifen der Jahresfrist unter Beachtung europarechtlicher Vorgaben über den Zugang von Umweltinformationen bei unterlassenen Angaben

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 2 S. 2; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.