OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.05.2010 8 B 992/09
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BImSchG § 15; BauGB § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BauGB § 201;
Einhaltung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots bei Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Mastschweinen mit 1920 Haltungsplätzen bei 115m Entfernung zu den Nachbarwohnhäusern; Geringere Privilegierung einer gewerblichen Massentierhaltung gegenüber Landwirtschaft im Außenbereich; Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit anhand einer Prognose durch Ermittlung der voraussichtlichen Gesamtbelastung durch Betrachtung der Vorbelastung, Zusatzbelastung und Ausbreitungsrechnung; Zulässigkeit der Genehmigung eines Tierhaltungsbetriebs trotz Beeinträchtigungen durch luftgetragene Schadstoffen wie Stäube, Pilzsporen und Endotoxine und durch Geruch und Bioaerosole; Zumutbarkeit der Auferlegung der Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte auf die Nachbarn; Drittschützende Wirkung durch möglicherweise nicht umweltgerechte Entsorgung von Gülle und Missachtung des Grundwasserschutzes und Naturschutzes
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2010 - Aktenzeichen 8 B 992/09
DRsp Nr. 2010/21711
Einhaltung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots bei Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Mastschweinen mit 1920 Haltungsplätzen bei 115m Entfernung zu den Nachbarwohnhäusern; Geringere Privilegierung einer gewerblichen Massentierhaltung gegenüber Landwirtschaft im Außenbereich; Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit anhand einer Prognose durch Ermittlung der voraussichtlichen Gesamtbelastung durch Betrachtung der Vorbelastung, Zusatzbelastung und Ausbreitungsrechnung; Zulässigkeit der Genehmigung eines Tierhaltungsbetriebs trotz Beeinträchtigungen durch luftgetragene Schadstoffen wie Stäube, Pilzsporen und Endotoxine und durch Geruch und Bioaerosole; Zumutbarkeit der Auferlegung der Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte auf die Nachbarn; Drittschützende Wirkung durch möglicherweise nicht umweltgerechte Entsorgung von Gülle und Missachtung des Grundwasserschutzes und Naturschutzes
1. Eine Schweinemastanlage ist bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 4BauGB auch dann dem Außenbereich zugewiesen, wenn es sich mangels überwiegend eigener Futtergrundlage im Rechtssinne nicht um eine landwirtschaftliche (§ 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1BauGB, § 201BauGB), sondern um eine gewerbliche Tierhaltung handelt.
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