LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.05.2010
15 Sa 71/10
Normen:
VTV-Bau § 1 II Abschnitt VI;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 65 Ca 64290/08

Einheitlicher Betrieb und selbständige Betriebsabteilung im Sozialkassenverfahren

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.05.2010 - Aktenzeichen 15 Sa 71/10

DRsp Nr. 2010/15353

Einheitlicher Betrieb und selbständige Betriebsabteilung im Sozialkassenverfahren

1. Ein Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschn. VI des VTV-Bau ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen. 2. Demgegenüber setzt eine selbständige Betriebsabteilung im Sinne dieser Norm voraus, dass sich der maßgebliche Bereich nicht nur durch eine besondere personelle Einheit, organisatorische Abgrenzbarkeit, eigene technische Betriebsmittel und einen autonomen, spezifischen Zweck heraushebt, sondern darüber hinaus eine auch für Außenstehende wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung erfahren hat. Eine bloße betriebsinterne Spezialisierung dergestalt, dass getrennte Arbeitsgruppen jeweils bestimmte Aufgaben versehen, genüge für die Annahme einer selbständigen Betriebsabteilung nicht.