OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 14.11.2013
3 M 222/13
Normen:
LBauO M-V § 6 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 725/13

Einheitliches Bauvorhaben der Aufschüttung und Errichtung einer Stützmauer mit der Errichtung des Gebäudes

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.11.2013 - Aktenzeichen 3 M 222/13

DRsp Nr. 2015/4730

Einheitliches Bauvorhaben der Aufschüttung und Errichtung einer Stützmauer mit der Errichtung des Gebäudes

Eine Aufschüttung und Errichtung einer Stützmauer, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes an dem entsprechenden Standort erfolgt, bildet mit der Errichtung des Gebäudes ein einheitliches Vorhaben. Die abstandflächenrechtliche Beurteilung hat ebenso wie bei einem Gebäude mit Staffelgeschoss für dieses einheitliche Vorhaben insgesamt zu erfolgen. Daher muss der Böschungsfuß der Aufschüttung bzw. der Fuß der Stützmauer den vorgeschriebenen Grenzabstand einhalten. Auf die Frage, ob Aufschüttung und Stützmauer bei isolierter Betrachtung abstandflächenrelevant sind (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LBauO M V), kommt es nicht an.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. September 2013 geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, gegenüber dem Beigeladenen sofort vollziehbar die Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück in D-Stadt OT C-Stadt, Gemarkung C-Stadt, Flur 1, Flurstück 70/27 zu verfügen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.