I.
Die Klägerin ist Erbbauberechtigte des 3.324 qm großen Grundstücks S.-Weg in B., das mit einem Ladenzentrum bebaut ist. Das Grundstück grenzt an die südliche Seite des H.-Platzes, der an seiner breitesten Stelle ca 35 m und an seiner schmalsten etwa 8 m breit ist. Der schmale Teil hat eine Länge von 80 m, der breiteste von etwa 50 m.
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