BVerwG - Urteil vom 29.07.1977
IV C 86.75
Normen:
BBauG § 128 Abs. 1 Nr. 2; BBauG § 130 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 54, 225
BauR 1978, 50
Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 20
DRsp V(527)224
DÖV 1978, 56
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 14.03.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 179.72
OVG Berlin, vom 01.08.1975 - Vorinstanzaktenzeichen II B 42.73

Einheitssätze für Straßenentwässerung bei funktionalem Zusammenhang der Entwässerung

BVerwG, Urteil vom 29.07.1977 - Aktenzeichen IV C 86.75

DRsp Nr. 1996/27545

Einheitssätze für Straßenentwässerung bei funktionalem Zusammenhang der Entwässerung

1. Einheitssätze für die Straßenentwässerung sind nicht an den Kosten zu orientieren, die die Verlegung eines vergleichbaren Kanalisationsrohres verursacht (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 25. August 1971 - BVerwG IV C 93.69 - BVerwG 38, 275; Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 9). 2. Es ist nicht erforderlich, einen gesonderten Einheitssatz für jedes technisch abgegrenzte Entwässerungssystem zu bilden; vielmehr ist es auch zulässig, bei der Bildung eines Einheitssatzes wegen des funktionalen Zusammenhangs der Entwässerung auf das gesamte Entwässerungsnetz einer Gemeinde abzustellen (Aufgabe der engeren Auffassung im Urteil vom 25. August 1971 - Buchholz a.a.O.).

Normenkette:

BBauG § 128 Abs. 1 Nr. 2; BBauG § 130 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Erbbauberechtigte des 3.324 qm großen Grundstücks S.-Weg in B., das mit einem Ladenzentrum bebaut ist. Das Grundstück grenzt an die südliche Seite des H.-Platzes, der an seiner breitesten Stelle ca 35 m und an seiner schmalsten etwa 8 m breit ist. Der schmale Teil hat eine Länge von 80 m, der breiteste von etwa 50 m.