Einholung der Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde
BGH, vom 26.04.1990 - Aktenzeichen III ZR 250/89
DRsp Nr. 1996/13890
Einholung der Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde
Die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde muß auch dann eingeholt sein, wenn eine Einigung über den Grund der Entschädigung nicht zustandegekommen ist.