BFH - Urteil vom 25.07.2001
VI R 77/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
BB 2001, 1942
BB 2001, 2251
BFHE 196, 159
BStBl II 2002, 12
DStZ 2000, 786
Vorinstanzen:
FG Thüringen,

Einkunftsgrenze beim Kindergeld

BFH, Urteil vom 25.07.2001 - Aktenzeichen VI R 77/00

DRsp Nr. 2001/12480

Einkunftsgrenze beim Kindergeld

»Wohnt ein in dem Haushalt des Kindergeldberechtigten aufgenommenes Kind am auswärtigen Ausbildungsort, können regelmäßig Aufwendungen sowohl für Fahrten zwischen der Wohnung am Ausbildungsort und der Ausbildungsstelle als auch für Fahrten von und zum Haushalt des Kindergeldberechtigten als besondere Ausbildungskosten berücksichtigt werden.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 3;

Gründe: