FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.10.2017
3 KO 1255/15
Normen:
GKG § 22 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 8 S. 2;

Einlegen der Erinnerung gegen den Kostenansatz hinsichtlich Aufhebung

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2017 - Aktenzeichen 3 KO 1255/15

DRsp Nr. 2018/5643

Einlegen der Erinnerung gegen den Kostenansatz hinsichtlich Aufhebung

Tenor

Die Erinnerung wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 22 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 8 S. 2;

Gründe

A

Der Erinnerungsführer macht geltend, eine Kostenrechnung vom ... September 2015, die im vom Erinnerungsführer im Namen einer GmbH angestrengten Klageverfahren 3 K .../15 ergangen ist, verletze ihn in seinen Rechten.

Die Kostenrechnung vom ... September 2015 im Verfahren 3 K .../15 ist unter dem ... 2017 ausdrücklich aufgehoben worden. In der Kostenrechnung ist im Adressfeld einzig der Erinnerungsführer "c/o" der als Klägerin benannten GmbH genannt. Bei der Bezeichnung des Rechtsstreits ist als Aktivbeteiligte die Klägerin (GmbH) genannt. Weitere Hinweise auf einen Kostenschuldner gibt es in der Kostenrechnung nicht.

Mit einer weiteren Kostenrechnung vom ... November 2015 sind Kosten in abweichender Höhe festgesetzt worden. Im Adressfeld der Kostenrechnung ist einzig der Erinnerungsführer genannt. Bei der Bezeichnung des Rechtsstreits ist als Aktivbeteiligte die Klägerin mit dem Zusatz "U.A." genannt. Weitere Hinweise auf einen Kostenschuldner gibt es in der Kostenrechnung nicht. Sie ist unter dem ... 2017 ausdrücklich aufgehoben worden.