BVerwG - Beschluss vom 04.10.2022
20 F 15.22
Normen:
VwGO § 55a Abs. 2 S. 1, 2; VwGO § 55a Abs. 6 S. 1, 2; § 2 Abs. 1 S. 1, 2, 3 ERVV i.d.F.v. 01.01.2022;
Fundstellen:
NVwZ 2023, 1823
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 08.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 849/19
OVG Sachsen, vom 29.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 25/21

Einlegung einer Beschwerde über das besondere elektronische Anwaltspostfach im docx-Format; Vorlage der Verwaltungsvorgänge über gespeicherte Daten einer betroffenen Person ohne Schwärzungen

BVerwG, Beschluss vom 04.10.2022 - Aktenzeichen 20 F 15.22

DRsp Nr. 2023/14135

Einlegung einer Beschwerde über das besondere elektronische Anwaltspostfach im docx-Format; Vorlage der Verwaltungsvorgänge über gespeicherte Daten einer betroffenen Person ohne Schwärzungen

Eine über das besondere elektronische Anwaltspostfach im docx-Format eingelegte Beschwerde verstößt gegen § 55a Abs. 2 VwGO i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV in den seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassungen und ist vorbehaltlich einer Heilung nach § 55a Abs. 6 VwGO unwirksam.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Fachsenats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2022 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 55a Abs. 2 S. 1, 2; VwGO § 55a Abs. 6 S. 1, 2; § 2 Abs. 1 S. 1, 2, 3 ERVV i.d.F.v. 01.01.2022;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 29. Juni 2022 hat der Fachsenat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts festgestellt, dass die Weigerung des Beklagten, dem Verwaltungsgericht Dresden im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren Verwaltungsvorgänge über gespeicherte Daten des Klägers ohne Schwärzungen vorzulegen, rechtmäßig ist.