BGH - Beschluss vom 29.05.2019
IX ZR 24/19
Normen:
GKG § 66;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 14/17
OLG Stuttgart, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 6/18

Einlegung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz

BGH, Beschluss vom 29.05.2019 - Aktenzeichen IX ZR 24/19

DRsp Nr. 2019/8771

Einlegung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2019 - Kostenrechnung vom 25. April 2019 mit dem Kassenzeichen XXXXXXXXXXXX - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66;

Gründe

1. Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2018 mit Beschluss vom 11. April 2019 als unzulässig verworfen und den Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde auf 456.575,95 € festgesetzt. Bei dem Kläger wurde die dafür vorgesehene Gebühr nach dem festgesetzten Streitwert gemäß dem Kostenansatz vom 15. April 2019 mit der Kostenrechnung vom 25. April 2019, Kassenzeichen XXXXXXXXXXXX, angefordert. Mit Erklärung zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Stuttgart vom 7. Mai 2019, hier eingegangen am 21. Mai 2019, hat der Kläger gegen den Kostenansatz Erinnerung eingelegt. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

2. Die Erinnerung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft (§ Abs. ). Die Erinnerung, über die gemäß § Abs. , § Abs. Satz 1 Halbs. 1 grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - , Rn. 3 ff), nachdem der Kostenbeamte dieser nicht abgeholfen hat, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.