BGH - Beschluss vom 22.07.2019
III ZR 625/16
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 5 S. 3;
Fundstellen:
ZInsO 2019, 1786
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 284/14
OLG Düsseldorf, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 U 113/15

Einlegung einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung; Nichterhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG

BGH, Beschluss vom 22.07.2019 - Aktenzeichen III ZR 625/16

DRsp Nr. 2019/11307

Einlegung einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung; Nichterhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG

Der auf die Nichterhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gerichtete Rechtsbehelf ist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen. Über die Erinnerung, deren wirksame Einlegung eine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht erfordert, entscheidet die zuständige Einzelrichterin des Senats.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 18. Dezember 2018 (Kassenzeichen XXXXXXXXX) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 5 S. 3;

Gründe

I.