BGH - Urteil vom 06.04.2017
I ZR 33/16
Normen:
UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 12 Abs. 1 S. 2; PBefG § 47 Abs. 1 S. 1; PBefG § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 44
DB 2017, 1776
GRUR 2017, 926
MDR 2017, 1016
NJW 2017, 3790
WRP 2017, 1089
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 164/14
OLG Frankfurt/Main, vom 04.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 150/15

Einordnung des Verbots der Bereithaltung von Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge als Berufsausübungsregelung; Wahrung der Chancengleichheit der Taxiunternehmer beim Wettbewerb um Fahraufträge; Regelung des Marktverhaltens im Interesse der Marktteilnehmer; Personelle und sachliche Ausstattung eines Fachverbands zur Verfolgung der in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße; Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine anwaltliche Abmahnung zur Verfolgung typischer und durchschnittlich schwer zu verfolgender Wettbewerbsverstöße

BGH, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen I ZR 33/16

DRsp Nr. 2017/9415

Einordnung des Verbots der Bereithaltung von Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge als Berufsausübungsregelung; Wahrung der Chancengleichheit der Taxiunternehmer beim Wettbewerb um Fahraufträge; Regelung des Marktverhaltens im Interesse der Marktteilnehmer; Personelle und sachliche Ausstattung eines Fachverbands zur Verfolgung der in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße; Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine anwaltliche Abmahnung zur Verfolgung typischer und durchschnittlich schwer zu verfolgender Wettbewerbsverstöße

PBefG § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 a) Bei dem in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 PBefG geregelten Verbot, Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge bereitzuhalten, handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung, die der Wahrung der Chancengleichheit der Taxiunternehmer beim Wettbewerb um Fahraufträge dient. Die Regelung ist deshalb gemäß § 3a UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.