OVG Sachsen - Urteil vom 04.08.2010
5 A 106/08
Normen:
SächsNatschG § 26 Abs. 1 Nr. 6; SächsNatschG § 26 Abs. 2 S. 1; SächsBO § 72 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2010, 1453
DÖV 2010, 982
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 12.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1807/03

Einordnung einer Fläche als Streuobstwiese trotz fehlenden Vorhandenseins von Obstbäumen auf dieser; Teilweise Bebauung einer Streuobstwiese als verbotenen Maßnahme auch bei Fehlen von Obstbäumen in diesem Teil der Fläche

OVG Sachsen, Urteil vom 04.08.2010 - Aktenzeichen 5 A 106/08

DRsp Nr. 2010/18201

Einordnung einer Fläche als Streuobstwiese trotz fehlenden Vorhandenseins von Obstbäumen auf dieser; Teilweise Bebauung einer Streuobstwiese als verbotenen Maßnahme auch bei Fehlen von Obstbäumen in diesem Teil der Fläche

Streuobstwiesen i.S.d. § 26 Abs. 1 Nr. 6 SächsNatschG können sich auch auf die Flächen eines Grundstückes erstrecken, auf denen sich keine Obstbäume befinden. Ob derartige Flächen Teil einer Streuobstwiese sind, lässt sich nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände beurteilen. Hierbei sind insbesondere der vorhandene Tier-, Pflanzen-, Totholz- und sonstige Kleinstrukturenbestand sowie der Eindruck der Zugehörigkeit, den die Flächen vermitteln, zu berücksichtigen. Die Bebauung einer Streuobstwiese stellt eine nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SächsNatschG verbotene Maßnahme dar, auch wenn sie nur einen Teil der Fläche betrifft, und auf dieser kein Obstbaum vorhanden ist.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. September 2006 - 4 K 1807/03 - geändert. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. Februar 2003, Az.: 12-700-46/00/410, wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.