OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.08.2020
1 LA 58/18
Normen:
VwGO § 44a S. 1; LBO § 67 Abs. 2 S. 1; LBO § 73 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 828/17

Einordnung eines behördlichen Handelns als Verfahrenshandlung; Zulässigkeit der Erhebung eines Widerspruchs gegen diese Verfahrenshandlung; Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben Umgestaltung Bahnhof Schleswig: Kulturgastronomie und Erlebnisgastronomie hinsichtlich Demkmalschutzes

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.08.2020 - Aktenzeichen 1 LA 58/18

DRsp Nr. 2021/4637

Einordnung eines behördlichen Handelns als Verfahrenshandlung; Zulässigkeit der Erhebung eines Widerspruchs gegen diese Verfahrenshandlung; Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben "Umgestaltung Bahnhof Schleswig: Kulturgastronomie und Erlebnisgastronomie" hinsichtlich Demkmalschutzes

Das Vorliegen eines Verwaltungsakts schließt es nicht aus, ein behördliches Handeln als § 44a Satz 1 VwGO unterfallende Verfahrenshandlung einzuordnen. Die Erhebung eines Widerspruchs gegen diese Verfahrenshandlung bleibt aber unzulässig, auch wenn sie rechtlich als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist.

Tenor

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 07. November 2018 zugelassen, soweit die Klage auf Aufhebung der Ablehnung der Baugenehmigung und Aufhebung der Gebührenfestsetzung im Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2017 abgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Soweit der Antrag abgelehnt wird, trägt der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten insoweit selbst. Im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

VwGO § 44a S. 1;