BVerwG - Beschluss vom 02.11.2015
4 B 32.15
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; VwGO § 137 Abs. 1; BauNVO § 7 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2016, 477
DÖV 2016, 226
NVwZ 2016, 151
NVwZ 2016, 9
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 22.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1237/09
OVG Hamburg, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Bf 2/12

Einordnung von Bordellen oder bordellähnlichen Betrieben als in der sozialen und ökonomischen Realität vorkommende Nutzungen einer Unterart der Gewerbebetriebe aller Art; Städtebaulich bedeutsame Begleiterscheinungen der Prostitutionsausübung in Bordellen

BVerwG, Beschluss vom 02.11.2015 - Aktenzeichen 4 B 32.15

DRsp Nr. 2015/21095

Einordnung von Bordellen oder bordellähnlichen Betrieben als in der sozialen und ökonomischen Realität vorkommende Nutzungen einer Unterart der "Gewerbebetriebe aller Art"; Städtebaulich bedeutsame Begleiterscheinungen der Prostitutionsausübung in Bordellen

Bordelle oder bordellähnliche Betriebe sind als in der sozialen und ökonomischen Realität vorkommende Nutzungen eine Unterart der "Gewerbebetriebe aller Art" im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; VwGO § 137 Abs. 1; BauNVO § 7 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.