BGH - Beschluss vom 08.05.2019
XII ZB 520/18
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 233;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 238
FamRB 2019, 309
FamRZ 2019, 1337
MDR 2019, 1212
NJW-RR 2019, 899
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, vom 11.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 774/15
OLG München, vom 08.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 UF 726/18

Einreichen eines vollständigen Verfahrenskostenhilfeantrags durch einen mittellosen Verfahrensbeteiligten innerhalb der Rechtsmittelfrist; Kausalität der Mittellosigkeit für die versäumte Rechtsmittelfrist i.R.e. Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trotz Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht

BGH, Beschluss vom 08.05.2019 - Aktenzeichen XII ZB 520/18

DRsp Nr. 2019/8650

Einreichen eines vollständigen Verfahrenskostenhilfeantrags durch einen mittellosen Verfahrensbeteiligten innerhalb der Rechtsmittelfrist; Kausalität der Mittellosigkeit für die versäumte Rechtsmittelfrist i.R.e. Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trotz Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht

Reicht ein mittelloser Verfahrensbeteiligter innerhalb der Rechtsmittelfrist nur einen vollständigen Verfahrenskostenhilfeantrag ein, ist seine Mittellosigkeit auch dann für die versäumte Rechtsmittelfrist kausal, wenn er trotz Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und das Rechtsmittel auf eigene Kosten einlegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09 - FamRZ 2013, 370).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 33. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 8. Oktober 2018 aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 11. Mai 2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 18.348 €

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 233;

Gründe

I.