OVG Saarland - Beschluss vom 08.12.2010
2 B 277/10
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; LBO § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 6; LBO § 60 Abs. 1; LBO § 61 Abs. 1 Nr. 1c; LBO § 61 Abs. 1 Nr. 11d; LBO § 61 Abs. 3; LBO § 82 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO 1990 § 4 Abs. 2 Nr. 2; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2011, 274
Vorinstanzen:
VG Saarlouis, vom 27.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 638/10

Einsatz eines Gabelstaplers bei Beladevorgängen und Entladevorgängen i.R.e. mit Zustimmung der Nachbarschaft genehmigten Getränkehandelsbetriebs als eine ein selbstständiges Baugenehmigungserfordernis begründende Nutzungsänderung; Überwiegendes Nachbarinteresse an der sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen infolge von über das Erhebliche i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Bundesimmisionsschutzgesetz (BImSchG) hinausgehenden Einwirkungen auf den Nachbarn; Nutzungsuntersagung für einen nicht genehmigten Stellplatz für betriebszugehörige Fahrzeuge wegen formeller Illegalität; Baubehördliches Einschreiten auf Grundlage des § 82 Abs. 2 Landesbauordnung Saarland (LBO 2004) im Fall des Fehlens einer im Einzelfall notwendigen bauaufsichtsbehördlichen Zulassung; Bauordnungsrechtliche Relevanz einer dem Abstellen der Fahrzeuge dienlichen baulichen Verfestigung der Geländeoberfläche

OVG Saarland, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 2 B 277/10

DRsp Nr. 2010/22545

Einsatz eines Gabelstaplers bei Beladevorgängen und Entladevorgängen i.R.e. mit Zustimmung der Nachbarschaft genehmigten Getränkehandelsbetriebs als eine ein selbstständiges Baugenehmigungserfordernis begründende Nutzungsänderung; Überwiegendes Nachbarinteresse an der sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen infolge von über das Erhebliche i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Bundesimmisionsschutzgesetz (BImSchG) hinausgehenden Einwirkungen auf den Nachbarn; Nutzungsuntersagung für einen nicht genehmigten Stellplatz für betriebszugehörige Fahrzeuge wegen formeller Illegalität; Baubehördliches Einschreiten auf Grundlage des § 82 Abs. 2 Landesbauordnung Saarland (LBO 2004) im Fall des Fehlens einer im Einzelfall notwendigen bauaufsichtsbehördlichen Zulassung; Bauordnungsrechtliche Relevanz einer dem Abstellen der Fahrzeuge dienlichen baulichen Verfestigung der Geländeoberfläche

Es erscheint zumindest sehr zweifelhaft, ob allein der Einsatz eines Gabelstaplers bei Be- und Entladevorgängen im Rahmen eines mit Zustimmung der Nachbarschaft genehmigten Getränkehandelsbetriebs baurechtlich bereits als eine ein selbständiges Baugenehmigungserfordernis begründende Nutzungsänderung angesehen werden kann, weil das Fahrzeug in den ursprünglichen Betriebsbeschreibungen zum Bauvorhaben nicht aufgeführt gewesen ist.