BayObLG - Beschluß vom 25.10.1995
2Z BR 63/95
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 22 Abs. 1.;
Fundstellen:
DRsp I(152)271a
WuM 1996, 487
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 13951/94
AG München UR II 93/95 ,

Einschränkung baulicher Veränderungen ohne Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluß vom 25.10.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 63/95

DRsp Nr. 1996/28551

Einschränkung baulicher Veränderungen ohne Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer

»Die nächstliegende Bedeutung der Bestimmung einer Gemeinschaftsordnung, daß ein Wohnungseigentümer "die äußere Gestalt des Bauwerks oder der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Bestandteile... nicht ändern" darf, ist, daß damit nicht nur die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 1 WEG wiederholt, sondern jede nicht völlig unerhebliche bauliche Veränderung ohne Rücksicht auf ihre Auswirkung auf das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage von der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer abhängig gemacht werden soll.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 22 Abs. 1.;

Gründe: