OLG Hamm - Urteil vom 16.12.2010
I-21 U 38/10
Normen:
BGB § 635 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 13.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 313/07

Einstandspflicht des Werkunternehmers für Mangelfolgeschäden nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtszustand

OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen I-21 U 38/10

DRsp Nr. 2011/4798

Einstandspflicht des Werkunternehmers für Mangelfolgeschäden nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtszustand

Führen mangelhafte Installationsarbeiten zu erheblichen Folgeschäden wie einem mikrobiellen Befall in weiteren Teilen des Gebäudes, so haftet der Unternehmer aus einem vor dem 01.02.2002 abgeschlossenen Vertrag nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung für sämtliche Folgeschäden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.11.2009 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 635 a.F.;

Gründe

(abgekürzt gem. §§ 540 Abs.2, 313a Abs.1 S.1 ZPO)

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Beseitigung verschiedener Schäden, die aufgrund eines auf mangelhafte Installationsarbeiten an der Duschtasse im Bad zurückzuführenden Wasseraustritts entstanden seien.