OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 25.04.2022
5 MB 9/22
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 667
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 23.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 49/21

Einstellung der Vorbelastungsanlagen nur mit den Auswirkungen ihres rechtmäßigen Betriebs in die Ermittlung der Gesamtbelastung; Auswirkungen der schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Gesundheit in Form von tieffrequenten Geräuschen bzw. Infraschall i.R.d. immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Windenergieanlagen

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.04.2022 - Aktenzeichen 5 MB 9/22

DRsp Nr. 2022/7582

Einstellung der Vorbelastungsanlagen nur mit den Auswirkungen ihres rechtmäßigen Betriebs in die Ermittlung der Gesamtbelastung; Auswirkungen der schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Gesundheit in Form von tieffrequenten Geräuschen bzw. Infraschall i.R.d. immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Windenergieanlagen

1. Wird der genehmigte Schallleistungspegel tatsächlich überschritten, geht dies nicht zu Lasten eines nachfolgenden Anlagenbetreibers. Dies schließt es aus, die berücksichtigungsfähige Vorbelastung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren allein anhand von Messungen an den Immissionsorten zur ermitteln, wenn damit die Überschreitung von Immissionsrichtwerten belegt werden soll.2. Bei Windenergieanlagen liegt eine Schallprognose regelmäßig dann auf der sicheren Seite, wenn eine den Beurteilungspegel senkende Bodendämpfung in der Berechnung unberücksichtigt bleibt. Das ist beim Interimsverfahren der Fall.3. Eine im Genehmigungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG beachtliche Gefahr für die Nachbarschaft im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erfordert eine konkrete Gefahr im Sinne einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 23. Februar 2022 wird zurückgewiesen.