OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.11.2022
1 M 122/22
Normen:
VwGO § 87a Abs. 1; VwGO § 87a Abs. 3; VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 12.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 158/22

Einstellung des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes; Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren bei Sachentscheidung trotz Erledigungserklärung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.11.2022 - Aktenzeichen 1 M 122/22

DRsp Nr. 2022/17668

Einstellung des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes; Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren bei Sachentscheidung trotz Erledigungserklärung

Tenor

Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 12. Oktober 2022 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos erklärt.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Antragsteller. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; Gerichtskosten werden insoweit nicht erhoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 87a Abs. 1; VwGO § 87a Abs. 3; VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 1 und 3, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen, der erstinstanzliche Beschluss nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § Abs. Satz 1 analog für wirkungslos zu erklären und gemäß § Abs. Satz 1 über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zu entscheiden.