Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Juni 2009 -
Die Kosten des Verfahrens trägt die Einleitungsbehörde einschließlich der notwendigen Auslagen des verstorbenen Beamten.
Das förmliche Disziplinarverfahren wird nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 2 SächsDO eingestellt.
Nach den vorgenannten Vorschriften kann der Disziplinarsenat das Verfahren durch Beschluss einstellen, wenn der Beamte stirbt. Vor der Beschlussfassung ist dem Vertreter der Einleitungsbehörde und dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 77 Abs. 2 SächDO).
Der Beamte ist am..4.2010 verstorben. Der zur Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens führende Einstellungsgrund nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 SächDO liegt somit vor, weshalb nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 SächDO nach erfolgter Anhörung der Einleitungsbehörde und des Verteidigers des verstorbenen Beamten die Einstellung durch Beschluss erfolgen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 Abs. 4, § 107 Abs. 1 SächsDO.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|