OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.06.2019
11 A 1054/14
Normen:
StrWG NRW § 3 Abs. 1; StrWG NRW § 3 Abs. 4 S. 1 und S. 2 Nr. 1-3;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3266/12

Einstufung der Osttangente als Gemeindestraße; Einstufung der öffentlichen Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2019 - Aktenzeichen 11 A 1054/14

DRsp Nr. 2019/9579

Einstufung der Osttangente als Gemeindestraße; Einstufung der öffentlichen Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung

Der Einstufung einer Zubringerstraße als Gemeindestraße, bei der die Belange des Verkehrs überwiegen (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StrWG NRW) kann nicht entgegengehalten werden, Gemeindestraßen seien dadurch gekennzeichnet, dass sie überwiegend Verkehr mit Herkunfts- und Zielort innerhalb des Gemeindegebietes aufnähmen. Dies ist im Wortlaut des § 3 Abs. 4 StrWG NRW nicht angelegt; die in § 3 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW hervorgehobene Erschließungsfunktion ist vielmehr auch dann gegeben, wenn Herkunfts- oder Zielort des Verkehrs im Gemeindegebiet liegen. Dies kann durchaus auf eine Zubringerstraße, die (nur) das Verkehrsaufkommen eines bestimmten Gebiets sammelt und es Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung zuleitet, zutreffen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StrWG NRW § 3 Abs. 1; StrWG NRW § 3 Abs. 4 S. 1 und S. 2 Nr. 1-3;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.