OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.10.2021
2 D 1/20.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1 -2 und Nr. 4 und Nr. 7c; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9;

Einstufung der sog. Wohnungsprostitution bauplanungsrechtlich als gewerbliche Nutzung i.R.d. Festsetzung eines Urbanen Gebiets; Spezifische Plausibilisierung der für den Ausschluss angeführten städtebaulichen Gründe im Hinblick auf den Ausschluss von Wohnungsprostitution

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.10.2021 - Aktenzeichen 2 D 1/20.NE

DRsp Nr. 2021/16901

Einstufung der sog. Wohnungsprostitution bauplanungsrechtlich als gewerbliche Nutzung i.R.d. Festsetzung eines Urbanen Gebiets; Spezifische Plausibilisierung der für den Ausschluss angeführten städtebaulichen Gründe im Hinblick auf den Ausschluss von Wohnungsprostitution

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 790/N - Stadtbezirk Nord - Stadtteile H. und F. , Gebiet zwischen Europaplatz, I.-------straße , T.--------straße , C.----------straße und der Bahntrasse - der Stadt N. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1 -2 und Nr. 4 und Nr. 7c; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9;

Tatbestand