Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den dem Beigeladenen für die Errichtung von fünf Garagen auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 5, Flurstück 1268 (N. 64) in E. erteilten Vorbescheid vom 19. Mai 2010 und die Baugenehmigung vom 7. Juni 2010 der Antragsgegnerin anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Es spricht vieles dafür, dass die Beschwerde zulässig ist, obwohl der Antragsteller in erster Instanz den von dem vorstehenden Antrag abweichenden Antrag gestellt hat,
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|