OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.01.2011
7 B 1506/10
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 91 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 5; BauNVO § 12 Abs. 2; BauO NRW § 51 Abs. 3;

Einstweilige Anordnung hinsichtlich der vorläufigen Einstellung der Errichtung von fünf Garagen auf einem Grundstück; Zuordnung einer Garagenanlage zur Wohnnutzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2011 - Aktenzeichen 7 B 1506/10

DRsp Nr. 2011/2907

Einstweilige Anordnung hinsichtlich der vorläufigen Einstellung der Errichtung von fünf Garagen auf einem Grundstück; Zuordnung einer Garagenanlage zur Wohnnutzung

Der Begriff des Bedarfs in § 12 Abs. 2 BauNVO ist gebietsbezogen zu verstehen. Er beschränkt sich daher nicht auf Gemeinschaftsanlagen auf einer gesonderten Grundstücksfläche.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 91 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 5; BauNVO § 12 Abs. 2; BauO NRW § 51 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den dem Beigeladenen für die Errichtung von fünf Garagen auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 5, Flurstück 1268 (N. 64) in E. erteilten Vorbescheid vom 19. Mai 2010 und die Baugenehmigung vom 7. Juni 2010 der Antragsgegnerin anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Es spricht vieles dafür, dass die Beschwerde zulässig ist, obwohl der Antragsteller in erster Instanz den von dem vorstehenden Antrag abweichenden Antrag gestellt hat,