Einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Änderung eines Bebauungsplans zu einem Windpark
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.08.2014 - Aktenzeichen 1 MR 7/14
DRsp Nr. 2015/5170
Einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Änderung eines Bebauungsplans zu einem Windpark
1. Der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Energiewende, der Staatskanzlei, des Innenministeriums und des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Schleswig-Holstein vom 26.11.2012 (sog. Windkraft-Erlass) enthält zwar Aussagen zu den Abständen zwischen Windkraftanlagen und bebauten Bereichen, doch sind diese Aussagen nicht dritt- bzw. nachbarschützend. Für den Nachbarschutz kommt es darauf an, ob der Abstand zwischen der Windkraftanlage und einem schutzbedürftigen Grundstück so bemessen ist, dass unzumutbare Immissionsbelastungen ausgeschlossen werden können. Diese Frage ist unabhängig von den Aussagen des genannten Erlasses zu prüfen.2. Zwischen den Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 47 Abs. 6VwGO einerseits und nach § 123VwGO oder § 80 Abs. 5, § 80aVwGO andererseits besteht wegen des unterschiedlichen Streitgegenstands und des sich daraus ergebenden unterschiedlichen gerichtlichen Prüfungsprogramms kein Konkurrenzverhältnis und daher auch keine allgemeine Subsidiarität. Etwas anderes gilt (faktisch) nur dann, wenn im Bereich eines Bebauungsplans bereits ein Vorhaben genehmigt worden ist; in diesem Fall kann die bereits erteilte Genehmigung im Wege des § 47 Abs. 6VwGO weder suspendiert noch sonstwie "außer Vollzug" gesetzt werden.
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