Der neuerliche Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Dezember 2019 wird abgelehnt.
Der neuerliche Antrag bleibt aus den Erwägungen des Senatsbeschlusses vom 4. September 2020 ohne Erfolg. Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass die Gründe, die eine Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen sollen, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht erkennbar gewesen seien (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2000 -
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