BGH - Beschluss vom 25.06.2020
V ZB 90/17
Normen:
ZPO § 765a; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 14;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 1141
NZM 2020, 809
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 71 K 40/07
LG Darmstadt, vom 03.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 49/17

Einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen konkreter Suizidgefahr des Schuldners; Abwägung des besonders gewichtigen Interesses des von der Zwangsversteigerung Betroffenen gegen das Rechtsdurchsetzungsinteresse der Gläubigers

BGH, Beschluss vom 25.06.2020 - Aktenzeichen V ZB 90/17

DRsp Nr. 2020/12102

Einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen konkreter Suizidgefahr des Schuldners; Abwägung des besonders gewichtigen Interesses des von der Zwangsversteigerung Betroffenen gegen das Rechtsdurchsetzungsinteresse der Gläubigers

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 3. April 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Vertretung der Schuldnerin 317.000 €.

Normenkette:

ZPO § 765a; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 14;

Gründe