Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 20. Dezember 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-23 O 247/12 - wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Streitwert: 50.000,00 €
I
Die Verfügungsklägerin ist eine gemeinnützige Stiftung und gemäß §
Hinsichtlich näherer Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteiles (Bl. 227 - 230 d.A.) Bezug genommen .
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