OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.06.2013
16 U 14/13
Normen:
BGB § 823; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 247/12

Einstweilige Verfügung gegen unrichtige Berichterstattung (hier: angebliche Missstände bei einer Koordinationsstelle für Organspenden)

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.06.2013 - Aktenzeichen 16 U 14/13

DRsp Nr. 2013/16351

Einstweilige Verfügung gegen unrichtige Berichterstattung (hier: angebliche Missstände bei einer Koordinationsstelle für Organspenden)

Ein Transplantationszentrum hat einen Anspruch auf Unterlassung der nicht bewiesenen Behauptungen, bei einer bestimmten Organentnahme "fehle das komplette zweite ärztliche Protokoll", "der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden" und "der Verdacht lag nahe, dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen worden war".

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 20. Dezember 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-23 O 247/12 - wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Streitwert: 50.000,00 €

Normenkette:

BGB § 823; BGB § 1004;

Gründe:

I

Die Verfügungsklägerin ist eine gemeinnützige Stiftung und gemäß § 11 Transplantationsgesetz die bundesweite Koordinierungsstelle für Organspenden. Die Verfügungsbeklagte zu 1) veröffentlichte in ihrer Print- und Online-Ausgabe am .... Mai 2012 einen von der Verfügungsbeklagten zu 2) verfassten Artikel, der sich kritisch mit einer Organentnahme aus dem Jahre 2005 befasst.

Hinsichtlich näherer Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteiles (Bl. 227 - 230 d.A.) Bezug genommen .