OVG Hamburg - Beschluss vom 31.05.2019
1 Bs 91/19
Normen:
BImSchG § 40 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 47 Abs. 1; BImSchG § 47 Abs. 4; BImSchG § 47 Abs. 4a; 39. BImSchV § 1; 39. BImSchV § 3 Abs. 2; 39. BImSchV Anl. 3; RL 2008/50/EG Art. 13; RL 2008/50/EG Art. 23; RL 2008/50/EG Anh. XI; VwGO § 80 Abs. 5;
Fundstellen:
VRS 2019, 311
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 E 4484/18

Einstweiliger Rechtsschutz eines Halters eines Pkw mit Dieselantrieb gegen ein zur Umsetzung eines Luftreinhalteplans erlassenes streckenbezogenes Durchfahrtsverbot für Dieselfahrzeuge bis zur Abgasnorm Euro 5/V; Zur Frage der Eignung des Standorts einer Probenahmestelle zur Messung der Stickstoffdioxid-Konzentration

OVG Hamburg, Beschluss vom 31.05.2019 - Aktenzeichen 1 Bs 91/19

DRsp Nr. 2019/15014

Einstweiliger Rechtsschutz eines Halters eines Pkw mit Dieselantrieb gegen ein zur Umsetzung eines Luftreinhalteplans erlassenes streckenbezogenes Durchfahrtsverbot für Dieselfahrzeuge bis zur Abgasnorm Euro 5/V; Zur Frage der Eignung des Standorts einer Probenahmestelle zur Messung der Stickstoffdioxid-Konzentration

1. Zum einstweiligen Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 VwGO) eines Halters eines Pkw mit Dieselantrieb gegen ein zur Umsetzung eines Luftreinhalteplans erlassenes streckenbezogenes Durchfahrtsverbot für Dieselfahrzeuge bis zur Abgasnorm Euro 5/V.2. Zur Eignung des Standorts einer Probenahmestelle zur Messung der Stickstoffdioxid-Konzentration (Anlage 3 der 39. BImSchV).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. März 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 40 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 47 Abs. 1; BImSchG § 47 Abs. 4; BImSchG § 47 Abs. 4a; 39. BImSchV § 1; 39. BImSchV § 3 Abs. 2; 39. BImSchV Anl. 3; RL 2008/50/EG Art. 13; RL 2008/50/EG Art. 23; RL 2008/50/EG Anh. XI; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe

I.