OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.05.2023
4 MR 1/23
Normen:
FStrG § 17 Abs. 1 S. 1 und S. 4-5; FStrG § 17e Abs. 2 S. 1-2; GG Art. 14 Abs. 1;

Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Vollzug des erlassenen Planfeststellungsbeschlusses für den Bau von Überholfahrstreifen zum Ausbau einer Bundesfernstraße; Erfordernis der Planfeststellung für den Bau oder Änderung von Bundesfernstraßen; Berücksichtigen der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit i.R.d. Abwägung

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.05.2023 - Aktenzeichen 4 MR 1/23

DRsp Nr. 2023/7335

Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Vollzug des erlassenen Planfeststellungsbeschlusses für den Bau von Überholfahrstreifen zum Ausbau einer Bundesfernstraße; Erfordernis der Planfeststellung für den Bau oder Änderung von Bundesfernstraßen; Berücksichtigen der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit i.R.d. Abwägung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FStrG § 17 Abs. 1 S. 1 und S. 4-5; FStrG § 17e Abs. 2 S. 1-2; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe

I .

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Vollzug des von dem Antragsgegner erlassenen Planfeststellungsbeschlusses für den Bau von Überholfahrstreifen im Zuge der B 404 zwischen der A 1 und A 24, Bauabschnitt 1 zwischen der AS Bargteheide (A 1, A 21) und südlich der AS Todendorf/Sprenge (K 37) in den Gemeinden Todendorf und Steinburg - Kreis Stormarn - vom 5. Juli 2021, soweit mit diesem die Beseitigung einer direkten Anbindung ihres Grundstücks an die B 404 verbunden ist.

1. 2.