OVG Sachsen - Beschluss vom 24.06.2010
4 B 113/10
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 1685/09

Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage mit zwei Blockheizkraftwerken

OVG Sachsen, Beschluss vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 4 B 113/10

DRsp Nr. 2010/13839

Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage mit zwei Blockheizkraftwerken

Im Rahmen der Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für ein nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegendes Vorhaben kann sich ein Nachbar von vornherein nicht auf drittschützende Festsetzungen von Baugebieten stützen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. März 2010 - 1 L 1685/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 5 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg.

Die mit der Beschwerdeschrift vom 9.4.2010 dargelegten Gründe, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zur - sinngemäß beantragten (zu den Anforderungen: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 41) - Änderung des angegriffenen Beschlusses.

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