Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck - Grundbuchamt - vom 16. Januar 2013 aufgehoben.
II.Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Fürstenfeldbruck wird angewiesen, den Eintragungsantrag vom 29. Oktober 2012 nicht wegen des fehlenden Nachweises über den Fortbestand der im Endurteil des Landgerichts München II vom 28. Dezember 1988 (Az. 5 O 684/88) bezeichneten altrechtlichen Dienstbarkeit (Geh -und Fahrtrecht) zurückzuweisen.
III.Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.
IV.Beschwerdewert: 3.000 €.
I.
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