OLG München - Beschluss vom 28.02.2013
34 Wx 38/13
Normen:
BGB § 883 Abs. 1 Satz 2 GBO §§ 19, 22 Abs. 1; BGB § 23;
Fundstellen:
ZEV 2013, 8
Vorinstanzen:
AG Ebersberg, vom 15.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen Markt Schwaben Blatt 5739

Eintragung einer mit Tod des Rückauflassungsberechtigten erlöschenden Vormerkung im Grundbuch

OLG München, Beschluss vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 34 Wx 38/13

DRsp Nr. 2013/6722

Eintragung einer mit Tod des Rückauflassungsberechtigten erlöschenden Vormerkung im Grundbuch

Soll die Rückauflassungsvormerkung unbeschadet des schuldrechtlichen Anspruchs mit dem Tod des Berechtigten erlöschen, so kann sie nicht mit der Einschränkung eingetragen werden, dass sie bei Todesnachweis nur gelöscht werden kann, "wenn bis zum Eingang des Löschungsantrags beim Grundbuchamt kein Antrag auf Umschreibung des Eigentums aufgrund des gesicherten Anspruchs vorliegt".

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Grundbuchamt - Ebersberg vom 15. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.

Normenkette:

BGB § 883 Abs. 1 Satz 2 GBO §§ 19, 22 Abs. 1; BGB § 23;

Gründe

I.