OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.07.2010
2 A 61/08
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwVfG § 35 S. 2; BauO NRW § 2 Abs. 10; BauO NRW § 3 Abs. 3; BauO NRW § 24 Abs. 1 S. 2, 3;

Eintragung eines Prüfverfahrens in die Bauregelliste als Allgemeinverfügung; Nachweis von ernstlichen Zweifeln an der Berufungsbegründung durch Geltendmachung eines Zulassungsgrundes in Bezug auf jede einzelne tragende Begründung der Vorinstanz

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.2010 - Aktenzeichen 2 A 61/08

DRsp Nr. 2010/14610

Eintragung eines Prüfverfahrens in die Bauregelliste als Allgemeinverfügung; Nachweis von ernstlichen Zweifeln an der Berufungsbegründung durch Geltendmachung eines Zulassungsgrundes in Bezug auf jede einzelne tragende Begründung der Vorinstanz

1. Ist ein angefochtenes Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss der Rechtsmittelführer in Bezug auf jede dieser Begründungen einen Zulassungsgrund geltend machen. Das gilt in der Regel auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die Klage sowohl als unzulässig als auch als unbegründet abgewiesen hat.2. Bei der Eintragung eines Prüfverfahrens in die Bauregelliste auf der Grundlage von § 24 Abs. 1 S. 2 und 3 BauO NRW handelt es sich nicht um eine Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 S. 2 VwVfG.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, welches diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwVfG § 35 S. 2; BauO NRW § 2 Abs. 10; BauO NRW § 3 Abs. 3; BauO NRW § 24 Abs. 1 S. 2, 3;

Gründe