OLG Hamm - Beschluss vom 08.03.2013
I-15 W 233/12
Normen:
BGB § 1018;
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, vom 30.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen OC-8813-3

Eintragungsfähigkeit einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt des Verzichts auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen bestehende oder künftig zu erteilendenGenehmigungen für Vorhaben nach dem BauGB oder der BauO NW

OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2013 - Aktenzeichen I-15 W 233/12

DRsp Nr. 2013/6901

Eintragungsfähigkeit einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt des Verzichts auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen bestehende oder künftig zu erteilendenGenehmigungen für Vorhaben nach dem BauGB oder der BauO NW

1) Die Bewilligung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt, dass der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks keine Rechtsmittel gegen bestehende oder künftig zu erteilende Genehmigungen für Vorhaben nach dem BauGB bzw. nach der BauO NW, Ausnahmen und Befreiungen sowie Bebauungspläne, die die herrschenden Grundstücke betreffen, einlegen "darf", ist als materiell-rechtlicher Verzicht auf öffentlich-rechtliche Abwehransprüche, die aus dem Grundstückseigentum erwachsen, auszulegen.2) Mit diesem Inhalt ist die Dienstbarkeit eintragungsfähig.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 1018;

Gründe

I.