OLG München - Beschluss vom 28.05.2013
31 Wx 136/13
Normen:
BGB § 21;
Fundstellen:
DStR 2013, 13
DStR 2013, 1904
FGPrax 2013, 181
GmbHR 2013, 197
MDR 2013, 857
NJW-RR 2013, 942
WM 2013, 1478
ZIP 2013, 2010
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, vom 08.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 96 AR 38/13

Eintragungsfähigkeit einer überbetrieblichen Gruppenunterstützungskasse

OLG München, Beschluss vom 28.05.2013 - Aktenzeichen 31 Wx 136/13

DRsp Nr. 2013/15148

Eintragungsfähigkeit einer überbetrieblichen Gruppenunterstützungskasse

Eine überbetriebliche Gruppenunterstützungskasse kann als nicht wirtschaftlicher Verein eintragungsfähig sein.

Tenor

I.

Der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt - Registergericht - vom 8. März 2013 wird aufgehoben.

II.

Die Sache wird zur weiteren Entscheidung über die Eintragung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht Ingolstadt - Registergericht - zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 21;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Registergericht hat zu Unrecht die Eintragung des Vereins X. Group Unterstützungskasse e. V. in das Vereinsregister abgelehnt mit der Begründung, der Zweck des Vereins, einer Gruppenunterstützungskasse, sei auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

1. Eintragungsfähig sind nach § 21 BGB nur solche Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es darauf an, ob der Verein wie ein Unternehmer am Rechtsverkehr teilnimmt, also ob er planmäßig Leistungen gegen Entgelt erbringt.