Der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt - Registergericht - vom 8. März 2013 wird aufgehoben.
II.Die Sache wird zur weiteren Entscheidung über die Eintragung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht Ingolstadt - Registergericht - zurückverwiesen.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Registergericht hat zu Unrecht die Eintragung des Vereins X. Group Unterstützungskasse e. V. in das Vereinsregister abgelehnt mit der Begründung, der Zweck des Vereins, einer Gruppenunterstützungskasse, sei auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
1. Eintragungsfähig sind nach § 21 BGB nur solche Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es darauf an, ob der Verein wie ein Unternehmer am Rechtsverkehr teilnimmt, also ob er planmäßig Leistungen gegen Entgelt erbringt.
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