Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
I.
Mit notariell beurkundetem Übertragungsvertrag vom 18.03.2013 (UR-Nr. 39/2013 des Notars C in H) übertrug die Beteiligte zu 1) das eingangs genannte Grundstück auf ihre zu 2) beteiligte Tochter. In § 7 behielt sich die Beteiligte zu 1) auf Lebensdauer das unentgeltliche Nießbrauchsrecht am Vertragsgrundbesitz einschließlich Zubehör vor, in § 8 bestellte sich die Beteiligte zu 1) ein Wohnungsrecht an der im 1. Obergeschoss gelegenen Wohnung des Hauses verbunden mit dem Recht auf Mitbenutzung aller gemeinschaftlichen Anlagen und dem Recht Dritte in die Wohnung aufzunehmen, die Ausübung des Wohnrechts durch Dritte sollte aber ausgeschlossen sein.
Mit Schreiben vom 18.03.2013 überreichte der Notar den Übertragungsvertrag und beantragte u.a. aufgrund der Eintragungsbewilligungen der Beteiligten die Eintragung des Nießbrauchsrechts und des Wohnungsrechts.
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