OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.01.2009
12 U 197/08
Normen:
AHB § 4 Ziff. 1 Nr. 6; AHB § 4 Ziff. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2009, 392
VersR 2009, 1218
zfs 2009, 338
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 05.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 239/07

Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers eines Bauunternehmers für Wassereintritt in einen Keller wegen mangelhafter Verfugung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2009 - Aktenzeichen 12 U 197/08

DRsp Nr. 2009/10386

Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers eines Bauunternehmers für Wassereintritt in einen Keller wegen mangelhafter Verfugung

Es besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz des Unternehmers, der die Errichtung eines Kellers schuldet, für umfangreiche Maßnahmen zur Trockenlegung und Sanierung des Kellers nach Wassereintritt infolge einer mangelhaften Verfugung. Die Maßnahmen dienen dem gemäß § 4 Ziff. I Nr. 6 AHB nicht versicherten vertraglichen Erfüllungsinteresse des Auftraggebers und unterfallen der Herstellungsklausel gemäß § 4 Ziff. II Nr. 5 AHB.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 05. August 2008 - 3 O 239/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AHB § 4 Ziff. 1 Nr. 6; AHB § 4 Ziff. 2 Nr. 5;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine in Liquidation befindliche GmbH, verlangt von dem beklagten Haftpflichtversicherer Deckungsschutz.